Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgegenstand / Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verleiher und Entleiher. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Entleihers sind, auch wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Verleiher sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen Verleiher und Entleiher.
Vertragsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972 (BGBI.I S. 1393) in der jeweils gültigen Fassung. Verleiher und Entleiher verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Der Verleiher ist im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG, erteilt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt –Thüringen, am 24.09.1994. Der Wegfall der Erlaubnis wird dem Entleiher unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
Der Verleiher hat das Tarifwerk BAP/DGB vom 22.07.2003 in der jeweils gültigen Fassung einzelvertraglich in Bezug genommen.
2. Kündigung / Abmeldefrist
Der Vertrag kann auch bei bestimmter Dauer mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Überlassung kann mit einer Frist von 3 Tagen beendet werden.
3. Weisungsbefugnis
Der Entleiher ist berechtigt, dem LAN alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den vereinbarten Tätigkeitsbereich fallen. Der Entleiher gewährleistet, dass der LAN in den Arbeitsablauf des Entleiher-Betriebes integriert werden kann. Dies gilt insbesondere für die Ableistung von Überstunden, Nacht- und Wechselschichten.
Der Verleiher tritt dem Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den LAN mit dessen Einverständnis ab.
Soweit der LAN Anweisungen des Entleihers trotz Abmahnung des Verleihers nicht Folge leistet, wird der LAN zurückgezogen und auf Wunsch des Entleihers, soweit möglich, in angemessener Weise ersetzt.
4. Pflichten und Rechte des Verleihers / Haftung
Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer bezüglich ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausreichend geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben im Entleiherbetrieb unter Anwendung üblicher Sorgfaltsmaßstäbe auszuführen.
Er verpflichtet sich zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen des LAN (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterzeugnis, Führerschein). Eine Verpflichtung zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen des LAN auf ihre Richtigkeit hin oder zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen besteht nicht.
Der Verleiher wird bei der Überlassung nichtdeutscher LAN, die der Arbeitserlaubnis bedürfen, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis nach §§284 ff. SGB III vorlegen.
Ist der Entleiher von einem Arbeitskampf betroffen kann er verlangen, dass die Arbeiten ruhen. Der Verleiher wird im Falle des § 11 Abs. 5 AÜG den LAN auf sein Leistungsverweigerungsrecht hinzuweisen.
Bei außergewöhnlichen Umständen kann der Verleiher entweder die Bereitstellung von LAN verschieben oder ganz bzw. teilweise vom Auftrag zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Schadensersatzleistungen sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines LAN hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers sofort geeigneten Ersatz zu stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen unmöglich, ist der Verleiher von der Pflicht zur Arbeitnehmerüberlassung befreit.
Die Haftung des Verleihers für sämtliche durch seine Mitarbeiter anlässlich ihrer Tätigkeit verursachten Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Haftung nicht von der vom Verleiher für seine Mitarbeiter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung gedeckt wird, ausgeschlossen. Auch trifft den Verleiher über die richtige und sorgfältige Auswahl hinaus keine weitergehende Verpflichtung. Insbesondere wird nicht für Schlechtleistungen des LAN gehaftet, dies zu überwachen ist Aufgabe des Entleihers im Rahmen seines Direktionsrechts. Im Übrigen haftet der Verleiher aus sonstigen Haftungstatbeständen heraus nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verursachung eines Schadens. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der den LAN übertragenen Tätigkeiten entstehen sollten.
Der Verleiher hält den Entleiher von der Subsidiärhaftung frei. Der Entleiher ist berechtigt, vom Verleiher zu verlangen, dass dieser einen Nachweis über die Abführung von Beiträgen an die zuständigen Einzugsstellen vorlegt.
5. Eignung der LAN, Zurückweisungsrecht
Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten LAN werden entsprechend der vom Entleiher geforderten beruflichen Qualifikation und mitgeteilten Tätigkeit ausgewählt.
Bei mangelnder Zuverlässigkeit oder Eignung eines LAN hat der Entleiher das Recht, den LAN, nach vorheriger Rücksprache unter Angabe von Gründen zurückzuweisen. Teilt der Entleiher dem Verleiher die Zurückweisung vor Ablauf des ersten vollen Arbeitstages nach Beginn der Überlassung mit, entfällt hinsichtlich des zurückgewiesenen LAN die Überlassungsvergütung. Der Verleiher ist nach seinen Möglichkeiten verpflichtet, für den zurückgewiesenen LAN Ersatz durch andere geeignete LAN zu stellen. Die Kosten der Zurückweisung und Ersatzleistung gehen zu Lasten des Verleihers.
6. Pflichten des Entleihers
Der Entleiher hat die Fürsorgepflichten, die sich aus § 618 BGB ergeben, einzuhalten.
Der Entleiher ist gem. § 12 Abs. 1 AÜG zur Angabe der besonderen Merkmale die die für den LAN vorgesehen Tätigkeit hat und der dafür erforderlichen Qualifikation, verpflichtet.
Der LAN wird dem Entleiher lediglich zur Ausführung der angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Er darf daher auch nur die Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden und bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
Der Entleiher setzt den LAN nur an dem im Auftrag benannten Arbeitsort ein.
Die Umsetzung (Änderung des Arbeitsortes) eines LAN oder die Änderung der auszuführenden Tätigkeit des LAN sind eine Vertragsänderung und dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen sowie von diesem bestätigen zu lassen. Einsatzortwechsel und / oder Tätigkeitsänderung berechtigen den Verleiher zur Veränderung bzw. Anpassung des Stundenverrechnungssatzes.
Der Entleiher betraut den LAN nicht mit Arbeiten, bei denen dieser mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgehen muss. Der Entleiher wird insbesondere dem LAN kein Geld auszahlen oder aushändigen oder von ihm Geld fordern.
Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den LAN nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beschäftigen. Soweit eine längere Arbeitszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken und dem Verleiher unaufgefordert in Kopie auszuhändigen. Gleiches gilt für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen.
Die von dem LAN geleisteten Arbeitsstunden werden in Stundennachweisen dokumentiert. Der Entleiher verpflichtet sich, einen Verantwortlichen zu benennen und die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Vertrages vom LAN vorzulegenden Stundennach-weise zu bestätigen.
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (BaubetrV § 1) ist unzulässig. Der Entleiher verpflichtet sich, die LAN nicht mit Arbeiten zu betrauen, die in den Geltungsbereich dieses Verbotes fallen. Der Verleiher erklärt, dass er kein Betrieb im Sinn der BaubetrV ist und keine Zahlungen an die ULAK oder ZVK leistet. Veränderungen sind umgehend anzuzeigen.
Der Entleiher setzt den LAN ausschließlich im eigenen Unternehmen ein. Ein Weiterverleih (Kettenüberlassung) ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG unzulässig.
7. Arbeits- und Gesundheitsschutz / Arbeitsschutzvereinbarung
Nach § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterliegt die Tätigkeit der Mitarbeiter des Verleihers den für das Unternehmen des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten des Arbeitgebers obliegen dem Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Der LAN wird vor Arbeitsaufnahme durch den Entleiher in die spezifischen Gefahren der Tätigkeitsorte eingewiesen. Die Unterweisung ist durch Unterschriften (Entleiher und LAN) zu dokumentieren.
Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
Einen Arbeitsunfall des LAN hat der Entleiher dem Verleiher sofort anzuzeigen und ihm alle erforderlichen Informationen zu übergeben. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden gemeinsam untersucht.
Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, bzw. eines Beauftragten des Verleihers durchgeführt. Der Zugang zu den Arbeitsplätzen wird durch den Entleiher gestattet.
Kommt der LAN bei der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers unmittelbar oder mittelbar mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung oder übt er gefährdete Tätigkeiten aus, sind die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Entleiher durchzuführen, soweit mit dem Verleiher nichts anderes vereinbart ist.
Der Entleiher gestattet dem LAN, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, Betriebseinrichtungen, wie z. B. Kantine, Umkleiden, sanitäre Einrichtungen u. a., zu benutzen.
8. Vergütung / Zahlungsfrist
Die Stundenverrechnungssätze verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz wird unter den Vorbehalt gestellt, dass der LAN keine andere als im Auftrag angegebene Tätigkeit ausführt. Sollte der Arbeitnehmer zu einer anderen, höherwertigen Tätigkeit herangezogen werden, so ist der Verrechnungssatz entsprechend anzupassen.
Den Preisen liegt der vereinbarte Einsatzort zugrunde. Für Einsätze des LAN, die vom vereinbarten Einsatzort abweichen, sind Mehrkosten in der Höhe vom Entleiher zu tragen, die dem Verleiher zusätzlich entstehen.
Ist die Bezahlung von Fahrzeit vereinbart, wird diese mit 50 % des Verrechnungssatzes vergütet. Bei der Berechnung von Fahrzeit, Auslösung und Fahrgeld ist die Entfernung zwischen dem Sitz des Verleihers und dem Einsatzort maßgebend.
Ist die Arbeitsaufnahme eines LAN aufgrund vom Entleiher zu vertretenden Umständen (z. B. Lieferverzögerungen, Ausfall des Baustellenleiters o. ä) nicht möglich, ist der Verleiher zur Abrechnung der hierbei entstandenen Wartezeiten berechtigt. Als Wartezeit gilt die Zeit zwischen vereinbartem Arbeitsbeginn bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Wartezeiten aus Nichterfüllung der im Auftrag vereinbarten Wochenarbeitszeit (Mo. – Fr.) und bei Nichteinhaltung der Abmeldefrist des LAN werden mit 50 % des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes vergütet.
Grundlage der Bezahlung sind die unterzeichneten Stundennachweisscheine und die effektiv geleisteten Arbeitstunden.
Mitarbeiter des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die der Verleiher nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Die Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Entleiher den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
9. Zuschläge
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit den vereinbarten Zuschlägen in Rechung gestellt. Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.
Falls bei Durchführung der übernommenen Arbeiten weitere übliche oder tariflich notwendige Zuschläge an die Mitarbeiter des Verleihers gezahlt werden müssen, so werden diese an den Entleiher weiter berechnet.
10. Übernahme von entsandten Arbeitnehmers / Vermittlung
Bei der Übernahme des LAN aus der Überlassung steht dem Verleiher eine Vermittlungspro-vision zu. Die Höhe der Provision bei einer Übernahme ist wie folgt gestaffelt: innerhalb der ersten drei Monate 2 Bruttomonatsentgelte, nach drei Monaten 1,5 Bruttomonatsentgelte, nach sechs Monaten 1 Bruttomonatsentgelt und nach neun Monaten 0,5 Bruttomonats-entgelte. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des LAN mit dem Entleiher und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Verleiher dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und LAN innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
11. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen.
Als Sicherheit für die Forderungen des Verleihers tritt der Entleiher im Wege einer stillen Zession die Forderungen gegen den eigenen Auftraggeber in Höhe der Forderungen des Verleihers ab, der die Abtretung annimmt. Der Verleiher ist erst berechtigt die Abtretung offen zu legen, wenn der Entleiher mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung länger als 4 Wochen in Rückstand gerät.
Erfüllungsort für die Leistungen des Verleihers ist der vereinbarte Einsatzort, für Zahlungen der Sitz des Entleihers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Verleiher und Entleiher verpflichten sich, diese durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, durch die der mit den ungültigen Bestimmungen verfolgte Zweck soweit wie möglich erreicht werden kann. An die Stelle der nichtigen Bestimmung soll diejenige treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Halle/Saale. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 04/17